Ehrlich sein, Kinderwunsch und Schwangerschaft offenbaren und damit berufliche Chancen verbauen, oder beim Vorstellungsgespräch doch lieber flunkern? Vor der Frage stehen viele junge Frauen zwischen 20 und 45. Aber wie siehts rechtlich aus? Arbeitgeber haben während des Bewerbungsverfahrens das Recht, sich über die berufliche Laufbahn und die Person einer Bewerberin umfassend zu informieren, soweit die Fragen mit dem konkreten Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Auf diese Fragen haben die Stellensuchenden wahrheitsgemäss zu antworten.
Fragen zum Privatleben, wie etwa zu Gesundheit, Religion, politischer Ausrichtung, familiäre Situation, allfällige Schwangerschaft und Kinderwunsch sind grundsätzlich unzulässig. Solche Fragen sind einzig erlaubt, wenn sie bei der Anstellung objektiv von Belang sind. Wenn zum Beispiel eine Schwangerschaft einer Frau verunmöglichen würde, der Arbeit nachzugehen, wie bei Tänzerinnen, Models oder wenn die Frau mit giftigen Substanzen zu tun hätte. Hier muss die Frau wahrheitsgetreu antworten. Handelt es sich aber etwa um eine Sekretärinnenstelle, ist die Frage unzulässig und muss nicht beantwortet werden. Rechtlich umstritten ist, ob die Frau mit einer Notlüge antworten darf. Erlaubt ist die Replik: «Ich verstehe nicht ganz, inwieweit diese Frage für meine zukünftige Tätigkeit von Bedeutung ist.»
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