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«Von wegen Finderglück»

Darf ich gefundenes Geld ausgeben? Juristin Kirsten Jaeggi Oettli gibt Auskunft.

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«Von wegen Finderglück»

Darf ich gefundenes Geld ausgeben? Juristin Kirsten Jaeggi Oettli gibt Auskunft.

Ich habe auf dem Trottoir ein Couvert mit einer Zweihunderternote drin gefunden. Meine beiden Kinder waren dabei und hatten gleich eine Menge Ideen, was wir mit dem Geld machen könnten. Ich fühle mich nicht wohl bei dem Gedanken, dass wir das Geld einfach verprassen. Auf dem Umschlag steht kein Name und ringsum war auch niemand zu sehen, dem das Geld gehören könnte. Wie sieht das rechtlich aus? I.F.

Nein, Sie dürfen das Geld leider nicht ausgeben. Der Umgang mit verlorenen Sachen ist im Zivilgesetzbuch unter dem Titel «Fund» geregelt (ZGB 720 ff.). Sie müssen Ihren Fund der Polizei anzeigen oder selbst für eine angemessene Bekanntgabe sorgen. Wäre der Eigentümer bekannt, müssten Sie diesen benachrichtigen. Diese Verpflichtung gilt, sobald der Wert der gefundenen Sache mehr als zehn Franken beträgt. Etwas anders sähe es aus, wenn Sie das Geld im Tram, in einem Bahnhof, Theater oder einem anderen öffentlichen oder privaten Gebäude gefunden hätten. In diesem Fall müssten Sie das Geld dem Fundbüro, dem Hausmeister oder an der Kasse abgeben. Wenn diese den Eigentümer nicht finden, bleibt der Fund in deren Besitz. Übrigens: Wer eine gefundene Sache einfach so als sein Eigentum betrachtet, kann wegen Fundunterschlagung bestraft werden. Gut, haben Sie auf Ihr mulmiges Gefühl gehört!


Kirsten Jaeggi Oettli, Juristin

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