Kündigung
Der Arbeitgeber darf der Mitarbeiterin ab Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
Arbeitszeit
Schwangere und Stillende dürfen höchstens 9 Stunden täglich arbeiten.
Nachtarbeit
Einer schwangeren Nachtarbeiterin muss eine gleichwertige Tagesarbeit angeboten werden; wenn nicht, erhält sie 80 Prozent des Lohns.
Pausen
Schwangere und Stillende müssen sich hinlegen und ausruhen können.
Arbeit im Stehen
Ab dem 6. Monat darf die Schwangere nur noch vier Stunden lang im Stehen arbeiten.
Akkord- oder taktgebundene Arbeit
Diese Art der Tätigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Lasten
Bis zum 6. Monat darf die Schwangere höchstens 5 kg regelmässig oder 10 kg gelegentlich tragen. Danach sind nur bis 5 kg erlaubt.
Bewegungen
Schwangere und Stillende dürfen keine ermüdenden Bewegungen und Körperhaltungen machen, und zudem dürfen sie weder Stössen noch Erschütterungen ausgesetzt sein.
Wärme/Kälte
Arbeiten unter –5° C oder über +28° C oder bei Nässe sind verboten.
Lärm
Über 85 Dezibel ist unzulässig.
Passivrauchen
Führt in der Regel zum Beschäftigungsverbot.
Chemikalien und Mikroorganismen
Diese dürfen zu keiner Schädigung von Mutter und Kind führen.
Strahlung
Stillende dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen arbeiten, Schwangere nur beschränkt.
Lohnfortzahlung
Erhält die Schwangere, wenn sie der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen (Arztzeugnis) fernbleibt.
Beschäftigungsverbot
Die Mutter darf bis 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
Mutterschaftsversicherung
Die Mutter erhält während 14 Wochen nach der Niederkunft 80 Prozent ihres Lohns vom Staat bezahlt.
Stillen
Stillen im Betrieb gilt als volle Arbeitszeit, ausserhalb zu 50 Prozent.