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«Frei nehmen, um beim Kind im Spital zu sein?»

Frage: Mein 9 Monate alter Sohn, den ich noch stille, muss für eine Operation ungefähr fünf Tage ins Spital. Da ich zu 40 Prozent angestellt bin, könnte ich an zwei Tagen nicht arbeiten. Mein Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, ich müsse eine andere Begleitperson für meinen Sohn organisieren oder die Operation während meiner Ferien durchführen lassen. Da es sich um einen planbaren Eingriff handle, dürfe ich dafür keine bezahlte Arbeitszeit einsetzen. Der Arzt wiederum meint, es sei zwingend für eine erfolgreiche Genesung, dass ich meinen Sohn persönlich begleite und dass man mit der Operation nicht bis zu meinen nächsten Ferien warten könne. Wie sieht die Rechtslage aus? A.C.

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«Frei nehmen, um beim Kind im Spital zu sein?»

Frage: Mein 9 Monate alter Sohn, den ich noch stille, muss für eine Operation ungefähr fünf Tage ins Spital. Da ich zu 40 Prozent angestellt bin, könnte ich an zwei Tagen nicht arbeiten. Mein Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, ich müsse eine andere Begleitperson für meinen Sohn organisieren oder die Operation während meiner Ferien durchführen lassen. Da es sich um einen planbaren Eingriff handle, dürfe ich dafür keine bezahlte Arbeitszeit einsetzen. Der Arzt wiederum meint, es sei zwingend für eine erfolgreiche Genesung, dass ich meinen Sohn persönlich begleite und dass man mit der Operation nicht bis zu meinen nächsten Ferien warten könne. Wie sieht die Rechtslage aus? A.C.

Antwort von Kirsten Jaeggi Oettli, lic.iur

Sie dürfen diese beiden Tage frei nehmen und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen während dieser Zeit Lohnfortzahlung leisten, als ob Sie selbst krank wären. Durch die Begleitung Ihres Sohnes in das Spital erfüllen Sie eine gesetzliche Pflicht, da Sie für das Wohlergehen Ihres Kindes verantwortlich sind. Diese Pflicht können Sie in diesem Fall an niemand delegieren, da der Arzt auf eine persönliche Begleitung durch Sie besteht. Gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 324a ist eine solche Abwesenheit zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gleich zu behandeln wie eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Sie brauchen ein Arztzeugnis des Kinderarztes, der Ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründet und klar aufzeigt, warum Ihre Präsenz bei Ihrem Sohn für den Erfolg des Eingriffs von Bedeutung ist.

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