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«Arbeit schützt vor Stillen nicht»

Die Stillkampagne motiviert Frauen, nach dem Mutterschaftsurlaub am Arbeitsplatz weiterhin zu stillen. Die Zürcher CVP-Nationalrätin Barbara Schmid-Federer erzählt von eigenen Erfahrungen und sagt, wieso sie sich für die Kampagne stark macht.

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«Arbeit schützt vor Stillen nicht»

Die Stillkampagne motiviert Frauen, nach dem Mutterschaftsurlaub am Arbeitsplatz weiterhin zu stillen. Die Zürcher CVP-Nationalrätin Barbara Schmid-Federer erzählt von eigenen Erfahrungen und sagt, wieso sie sich für die Kampagne stark macht.

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Stillen am Arbeitsplatz: Gesetzlich klar geregelt

Die Stillkampagne 2011 informiert Frauen über die Möglichkeiten, ihre Babys weiter zu stillen, wenn sie nach drei oder mehr Monaten wieder arbeiten gehen. Etwas Organisation ist allerdings nötig. Am besten spricht die Mutter im Vorfeld mit dem Arbeitgeber darüber, wie sie sich das Stillen am Arbeitsplatz vorstellt, ob sie sich ihr Baby bringen lässt oder zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion abpumpen wird. Der Arbeitgeber hat die zum Stillen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, im ersten Jahr ebenfalls die dafür nötige Zeit (Art. 35 Abs 3 ArG). Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit und darf weder vor- noch nachgeholt werden. Verlässt die Mutter den Arbeitsort zum Stillen, gilt die Hälfte der Zeit als Arbeitszeit. Nicht ganz einfach ist es, das ideale Stillzimmer zu finden. «Privatsphäre ist in dieser Situation etwas vom Wichtigsten», sagt Veronika Studer Bärlocher von Medela. Der ideale Stillraum ist deshalb abschliessbar, blickdicht und ist mit einer bequemen Sitzgelegenheit sowie einem Tischchen für die Pumpe ausgestattet. Da die Mutter den Raum nur vorübergehend braucht, kann das Stillzimmer auch ein zusätzliches Meetingzimmer sein. «Das Anliegen der Frauen, ihre Kinder weiter zu stillen und zu arbeiten, stösst je länger je mehr auf offene Ohren», sagt Studer Bärlocher. «Aus diesem Grund unterstützt Medela eine stetig wachsende Anzahl Firmen bei der Einrichtung von Stillzimmern.» Weitere Informationen:
www.stillkampagne.ch

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Frage: Wir haben im Garten unseres Einfamilienhauses ein Trampolin aufgestellt. Die Kinder lieben es und verbringen darauf viel Zeit. Nun hat aber unser Nachbar reklamiert, weil er sich am Anblick stört und auch an den Kinderstimmen. Er hat uns gesagt, wir müssten das Trampolin wieder entfernen. Darf er das fordern? G.F.



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